Was ist das und auf was muss geachtet werden: Eine Analyse der Bau- und Brandschutzvorschriften für die Situation in NÖ.
Im Folgendem wird in diesem Beitrag die Situation in Niederösterreich beschrieben. Die Situation in anderen Bundesländern kann anders geregelt sein.
Oft möchten Hausbesitzer ihr verfügbares Grundstück optimal ausnutzen. So entsteht die Idee von Nebengebäuden seitlich des Haupthauses. Aus zeitlichen oder finanziellen Gründen wird ein solcher Zubau oftmals verschoben. Damit entsteht das Risiko, dass der Bescheid für die Ausführung eines Nebengebäudes seine Gültigkeit verliert.
Grundsätzliches
Prinzipiell muss ein Nebengebäude eingereicht werden. Die Art des Verfahrens hängt davon ab, was gebaut werden soll.
Grundsätzlich muss ein Nebengebäude bzw. bauliche Anlage muss statisch getrennt sein. Das bedeutet dass bei einem Abbruch bzw. Nichtausführung eines Gebäudes das andere Gebäude sowohl Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit behält.
Was ist ein „Bauwich“?
Beim Bauwich unterscheidet man den seitlichen und hinteren Bauwich. Der Bauwich ist der Mindestabstand von Hauptgebäude zur Grundgrenze. Er muss mindestens 3 m betragen sowie mindestens die halbe Gebäudehöhe. Beispiel: Bei einer Gebäudehöhe von 7 Metern muss der Bauwich nicht nur 3m sondern 3.5m sein.
Welche Vorschriften sind zu beachten?
Folgende Kriterien gelten für Nebengebäude:
- Oberirdisch, ein Geschoss
- 100 m² Flächenausmaß (Dies gilt sowohl für Einzelgebäude als auch die Summe der Nebengebäude und baulichen Anlagen (Überdachungen, etc.).
- Keine Aufenthaltsräume – untergeordneter Verwendungszweck
Es dürfen Nebengebäude im seitlichen und hinteren Bauwich errichtet werden. Es ist auf die Bauordnung zu achten, beispielsweise ob die Belichtung der Hauptfenster (Nachbargrundstücke) eingehalten wird. Das kann insbesondere bei Hanggrundstücken schlagend werden und gegebenenfalls muss ein Nachweis geführt werden.
Der Bebauungsplan gibt an welche Bebauung möglich ist und unter Umständen, wo sich Nebengebäude befinden dürfen und auch die Größe kann im Bebauungspläne geregelt werden.
Im vorderen Bauwich dürfen Garage und angebaute Abstellräume, sowie bauliche Anlagen (Carports) errichtet werden, sofern es dem Bebauungsplan nicht widerspricht.
Bei der gekuppelten Bauweise ist zu beachten, dass der seitliche Bauchwich vom Nebengebäude freigehalten werden muss
Bei Pult- und Satteldächern ist auf die maximale Gesamthöhe des Gebäudes (Firsthöhe) von 3 Metern zu achten. Bei Walmdächer gilt die Regel prinzipiell sinngemäß, aber hier bezieht sich das Ganze auf die Traufenhöhe bzw. Gebäudehöhe.
Brandschutz
Für Nebengebäude ist der Brandschutz nach OIB Richtlinie 2 einzuhalten. Beispielsweise gibt diese Richtlinie an welche Materialen verwendet werden können. Wir raten dazu: Keinesfalls sollte der Brandschutz vernachlässigt werden!
Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrem Projekt weiter.
Der Verfasser haftet nicht für Aussagen Anderer.